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Erstattung Mutterschutzlohn bei Stillzeit über ein Jahr

In seiner Entscheidung vom 04.08.2020 (AZ: S 7 KR 303/20) hat sich das Sozialgericht Nürnberg mit Fragen rund um die Stillzeit und der Erstattung von Mutterschutzlohn bei einer angestellten Zahnärztin befasst.

Der Fall

Eine in einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis beschäftigte angestellte Zahnärztin entband 2018 Zwillinge. Aufgrund des Stillens sprach die Gemeinschaftspraxis gegenüber der angestellten Zahnärztin ein Beschäftigungsverbot aus und beantragte die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen.

Der Gemeinschaftspraxis wurde mit Bescheid vom 01.08.2019 mitgeteilt, dass eine Erstattung der Aufwendungen für die Zeit vom 01.07.2019 bis 31.07.2019 nicht möglich sei, weil die Kinder das 1. Lebensjahr vollendet hätten. Seit dem 01.01.2018 sei im § 7 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung der stillenden Mutter spätestens dann nicht mehr gegeben sei, wenn das Kind das 1. Lebensjahr vollendet habe.

Gegen die Ablehnung der Erstattung wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass die von der Beklagten zitierte Regelung lediglich die Freistellung von der Arbeit bzw. die Einräumung von Stillpausen bei der arbeitenden Mutter regele. Dies treffe auf die angestellte Zahnärztin gerade nicht zu – die Stillzeit an sich sei laut dieser Regelung nicht begrenzt. Bei der abgestellten Zahnärztin bestünde ein Beschäftigungsverbot als stillende Mutter aufgrund ihres Berufes als Zahnärztin. Bei einem Beschäftigungsverbot lägen gerade gesundheitliche Risiken vor, die eine Beschäftigung der stillenden Mutter gesetzlich verbieten würden. 

Die Entscheidung

Vor dem Sozialgericht Nürnberg konnte sich die Gemeinschaftspraxis mit Ihrer Auffassung durchsetzen, womit das Beschäftigungsverbot auch über das 1. Lebensjahr der Kinder der angestellten Zahnärztin mit der Folge ausgesprochen werden konnte, dass ein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Mutterschutzlohns bestand.

Könne ein Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausschließen, dürfe er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen.

Unzweifelhaft bestünden am Arbeitsplatz der Angestellten unverantwortbare Gefährdungen für die Stillende bzw. die gestillten Kinder. In der „Gefährdungsbeurteilung gemäß Mutterschutzgesetz und Beschäftigungsverbot für schwangere angestellte Frauen in der Zahnarztpraxis“ der BZÄK werde ausgeführt, dass in der Zahnarztpraxis für bestimmte Tätigkeiten auch mit entsprechenden Schutzmaßnahmen nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine unverantwortbare Gefährdung für Infektion mit schwerwiegenden Krankheiten ausgeschlossen werden könne. Es bleibe vielmehr bei einem nicht zu vernachlässigenden Restrisiko. Im Ergebnis führe dies dazu, dass die Gemeinschaftspraxis nicht nur berechtigt, sondern auch dazu verpflichtet war, gegenüber der Zahnärztin aufgrund der fortgesetzten Stillzeit ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.

Dieser Anspruch sei auch nicht auf die ersten 12 Monate nach der Geburt der Kinder begrenzt. In § 18 MuSchG sei eine derartige Befristung nicht enthalten.  

Die Begrenzung der Stillzeit auf 12 Monate, wie in § 7 MuSchG formuliert, gehe von der Freistellung von der Arbeit aus. Dies ließe sich dann mit einem normalen Arbeitsplatz gut vereinbaren. Es sei jedoch von der Natur aus nicht vorgesehen, dass mit Beginn des 13. Lebensmonats Kinder gar nicht mehr gestillt werden. Und das sehe auch der Gesetzgeber so: Er habe die höchste zulässige Stillzeit keineswegs generell auf die ersten 12 Monate nach der Entbindung begrenzt. Bei einem Beschäftigungsverbot lägen aber am Arbeitsplatz Gefährdungsrisiken vor, die eine Beschäftigung der werdenden oder stillenden Mutter verbieten. Stille sie länger als ein Jahr, und sei es nur morgens oder abends, ändere sich daran nichts. Für einen Extremfall, in dem ersichtlich die Stillzeit auf einen nicht mehr den gesellschaftlichen Gepflogenheiten entsprechenden Zeitrahmen ausgedehnt werde, seien hier keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.


Rechtsanwalt Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
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