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Fehlkalkulation: Zahnbehandlung in Kaliningrad nicht immer günstiger

Das AG Frankfurt entschied kürzlich über einen kuriosen Fall (Az. 943 Ds 7140 Js 235012/22),bei welchem es im Kern um eine versuchte unerlaubte Ausfuhr von Banknoten in Höhe von 11.000 EUR ging. Grund für die Ausfuhr des Geldes war indes nach Einlassung des Angeklagten eine Zahnbehandlung, die er bei einem befreundeten Zahnarzt in Kaliningrad vornehmen lassen wollte.

Hintergrund

Der 53-jährige Angeklagte wurde in Kirgisien geboren und zog nach 25 Jahren mit seiner Ehefrau, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach Deutschland. Am 28.06.2022 begab sich der Angeklagte, welcher kirgisischer Staatsangehöriger ist, zum Frankfurter Flughafen, um nach Istanbul zu fliegen. Von dort beabsichtigte der Angeklagte unmittelbar über Moskau nach Kaliningrad weiterzureisen. Der Angeklagte führte insgesamt 11.000 EUR Erspartes bei sich. Einerseits war Geld zur Deckung der Reisekosten gedacht, vor allem aber sollte eine umfangreiche Zahnbehandlung bei einem befreundeten Zahnarzt damit bezahlt werden.

Die Zahnbehandlung, welche das Setzen von Implantaten umfasste, hätte den Angeklagten bei einem in Deutschland niedergelassenen Zahnarzt ein Vielfaches gekostet. Gekostet hat sie letztlich 6.000 EUR. Das Geld dafür konnte der Angeklagte indes nicht mehr unmittelbar selbst aufbringen, da ihn der Zoll vorher im Bereich des Abfluggates bereits einer Kontrolle unterzogen und das Bargeld sichergestellt hatte. Entlassen wurde der Angeklagte auf die Reise mit nur 500 EUR als Reisebedarf. Nach Auffassung des Gerichts liege über den als Reisebedarf belassenen Betrag von 500 Euro hinaus keine von der Russland-Sanktionen-Verordnung zugelassene Ausnahme von dem Ausfuhrverbot vor. Ziel des Ausfuhrverbots sei es, der russischen Regierung, der Zentralbank und allen sonstigen natürlichen oder juristischen Personen keinen Zugang zu Unionswährungen zu ermöglichen. Gelder für beabsichtigte medizinische Behandlungen seien demgegenüber nicht erfasst, was selbst bei Vorliegen einer medizinischen Indikation gelte.

Behandlung durchgeführt

Wenigstens zu der gewünschten Behandlung kam der Angeklagte noch, wobei er sich einen Betrag von 3.000 EUR von einer Bekannten vor Ort lieh und der Zahnarzt den restlichen Betrag für die Dauer von zwei Jahren stundete. Dies sicherlich auch mit dem Wissen, dass der Angeklagte für Nachbehandlungen, wie er angab, in diesem Jahr noch zwei bis drei weitere Male mit dem Auto nach Russland reisen wird. Für diese abschließende Zahnbehandlung seien laut Angabe des Angeklagten zudem weitere Kosten von insgesamt 10.000 EUR zu erwarten.

Fazit

Ein gutes Vertrauensverhältnis zu seinem Zahnarzt und ein ausgeprägter Sparwille mag zwar zu vielem verleiten. Eine derartig weite Reise sollte man sich dennoch überlegen. Erst recht, wenn man das Bargeld vorab nicht anmeldet. Die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 EUR hätte er sich wohl sparen können.


RA Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

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