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Fernbehandlungsverbot – Erkrankungen des Augenhintergrundes

In seinem Urteil vom 08.10.2015 (6 U 1509/15) hat das Oberlandesgericht (OLG) München Fernbehandlungen im augenärztlichen Bereich eine Absage erteilt. Das Urteil ist auch für andere Fachgebiete interessant.

Der Fall:

In dem zu entscheidenden Fall wurde ein Geschäftsmodell zur medizinischen Beurteilung möglicher Erkrankungen der Augenhintergründe offeriert, dass eine Fernbehandlung zum Gegenstand hatte. Bei einem in Deutschland ansässigen Augenoptiker wurde ein Foto der Augenhintergründe des Kunden des Augenoptikers gefertigt. Im Anschluss wurde das Foto elektronisch an einen Arzt übermittelt, wobei das ermittelte Ergebnis der Beurteilung der Augenhintergründe von dem Augenoptiker dann an den Kunden des Augenoptikers ausgehändigt wurde.

Die Entscheidung:

Nach Auffassung des OLG München verstößt dieses Angebot des Augenoptikers mangels einer "unmittelbaren ärztlichen Behandlung" des Kunden gegen das das sogenannte Fernbehandlungsverbot gem. § 7 Abs. 4 der Musterberufsordnung der Ärzte (MBO), bzw. der entsprechenden Vorschriften der 17 Berufsordnungen der einzelnen Landesärztekammern. Für das Vorliegen einer Behandlung sei ausreichend, dass die im Rahmen des Geschäftsmodells eingebundenen Augenärzte lediglich eine Verdachts- oder Negativdiagnose erstellen würden, wobei ein konkreter Therapievorschlag hierfür nicht erfolgen müsse.

Die berufsrechtlichen Vorschriften fänden mangels einer "grenzüberschreitenden ärztlichen Tätigkeit" i.S.v. § 2 Abs. 7 MBO im Geltungsbereich der Berufsordnung keine Anwendung auf nicht in Deutschland ansässige Ärzte im EU-Ausland, die im Rahmen des genannten Geschäftsmodells als Gutachter herangezogen würden.

RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn | Berlin | Baden-Baden