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Kündigung des Leiters eines Gesundheitsamtes wegen Abrechnungsmanipulation wirksam

Das Arbeitsgericht Düsseldorf (ArbG) veröffentlichte kürzlich eine Pressemitteilung zu seinem Urteil vom 28.1.2022 (Az. 11 Ca 4335/21), welches sich mit der Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Leiters eines Gesundheitsamtes befasst. Das Arbeitsgericht hat hierbei die zum 28.02.22 ausgesprochene Kündigung für wirksam erachtet und die Kündigungsschutzklage des Leiters des Gesundheitsamtes abgewiesen.

 

Hintergrund

Der Kläger, der (ehemalige) Leiter eines Gesundheitsamtes und Arzt, hatte Notarztdienste wahrgenommen, die eigentlich seine Frau, ebenfalls Ärztin, per Honorarvereinbarung mit der betreffenden Stadt  selbst hätte vornehmen müssen. Auf Grundlage dieser Honorarvereinbarung hatte die Ehefrau des Klägers Dienste abgerechnet, die aber zumindest zum Teil ihr Ehemann geleistet haben soll. Im Arbeitsvertrag des Klägers besagt eine Klausel, dass die Tätigkeit als Leitung des Gesundheitsamtes die gelegentliche Teilnahme am Notarztdienst umfasst.

Die beklagte Stadt hörte vor Ausspruch der Kündigung den Kläger im Juni des letzten Jahres an. In der Niederschrift hierzu, welche vom Kläger am Folgetag unterzeichnet wurde, räumte ebendieser die teilweise Wahrnehmung der von seiner Frau abgerechneten Dienste ein.

 

Die Entscheidung

„Das Arbeitsgericht hat die zum 28.02.22 ausgesprochene Kündigung für wirksam erachtet und die Kündigungsschutzklage des Leiters des Gesundheitsamtes abgewiesen.

Hierbei wurde der von der Stadt erhobene Vorwurf als berechtigt angesehen. Zwar habe der Kläger die erhobenen Vorwürfe im Verfahren nicht ausdrücklich eingeräumt. Er sei dem Vortrag der Beklagten aber auch nicht konkret entgegengetreten, obwohl ihm eine eindeutige Erklärung dazu, ob er Dienste für seine Frau geleistet hat, aus eigener Wahrnehmung möglich gewesen wäre. [...] Gegen das Urteil kann der Kläger Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen.“

 

Erläuterung

Das Arbeitsgericht erachtete die Kündigung für wirksam, weil der Kläger dem Vortrag der beklagten Stadt nicht konkret genug entgegengetreten sei, obwohl ihm eine eindeutige Erklärung dazu, ob er Dienste für seine Frau geleistet hat, aus eigener Wahrnehmung möglich gewesen wäre. Dies wäre gemäß § 138 der Zivilprozessordnung aus Sicht der Kammer erforderlich gewesen, um den Sachverhalt als streitig anzusehen.


RA Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

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