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Kurzbeitrag: Ist ein nackter Vermieter im Hof ein Mietmangel?

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) setzte sich in seiner Entscheidung vom 18.04.2023 (Az. 2 U 43/22) unter anderem mit der Frage auseinander, ob eine Minderung der Miete von Büroräumen gerechtfertigt ist, wenn sich der Vermieter nackt auf einer Liege im Hinterhof sonnt.

Der Mieter ist der Ansicht, dass dies den gewerblichen Charakter des Objekts massiv stört und ein Mangel sei. Das OLG kam dabei zu dem Ergebnis, dass dies im konkreten Fall eine Minderung nicht rechtfertige.

Es sei weder eine "grob ungehörige Handlung" im Sinne von § 118 OWiG gegeben, noch werde die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache beeinträchtigt, denn den nackten Vermieter sehe man nur, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeugt.

Damit lag keine unzulässige, gezielte sittenwidrige Einwirkung auf das Grundstück und somit auf den Mietgegenstand vor. Ebenso wenig nachteilig wirke sich zudem der Gang des Vermieters im Bademantel durch das gemeinsam genutzte Treppenhaus zu seiner Sonnenliege aus.


RA Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

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