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Kurzmeldung: Änderung der Rechtsprechung bei „Schockschäden“

Der Bundesgerichtshof (BGH) änderte kürzlich im Urteil vom 6.12.2022 (Az.: VI ZR 168/21) seine Rechtsprechung bei sogenannten Schockschäden in zwei Punkten.

Änderung der Rspr bei sog. Schockschäden

Bislang verlangte der BGH das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 BGB. Dabei musste eine psychische Störung ein außergewöhnliches Ausmaß aufweisen, das über die Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind. Nun ließ es der BGH für den Schockschaden ausreichen, dass die psychische Störung pathologisch fassbar ist. Er stellt somit psychische mit physischen Gesundheitsverletzungen weitestgehend gleich.

Dazu entschied der BGH, dass auch mittelbar verursachte psychische Störungen aufgrund der Rechtsgutverletzung nahestehender Dritter einen Schmerzensgeldanspruch nach § 823 BGB in Verbindung mit § 253 BGB begründen können.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte ein Vater aufgrund des sexuellen Missbrauchs seiner fünfjährigen Tochter eine tiefgreifende reaktive depressive Verstimmung erlitten. Er verklagte den Täter, der seine Tochter missbraucht hatte, vor dem Landgericht Lüneburg (LG) auf Schmerzensgeld. Das LG gab dem Vater im Juli 2020 Recht, woraufhin der Beklagte zunächst erfolglos vor dem Oberlandesgericht Celle Berufung und nun erfolglos vor dem Bundesgerichtshof Revision einlegte. Der Bundesgerichtshof beanstandete lediglich die Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs durch das Oberlandesgericht Celle.


Robert Prümper

lennmed.de Rechtsanwälte

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