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Kurzmeldung: Pfändung von Pflegegeld

Der Bundesgerichtshof (BGH) verkündete kürzlich in einem Beschluss (Beschluss vom 20.10.2022 - IX ZB 12/22), dass das Pflegegeld nicht der Pfändung unterliege.

Keine Pfändbarkeit von Pflegegeld

Der Kläger war ein Insolvenzverwalter, der das Pflegegeld bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens einer Mutter berücksichtigen wollte. Dieses erhielt diese für die Pflege ihres autistischen Sohnes.

Der BGH lehnte die Klage indes ab. Er führte aus, dass das Pflegegeld Pflegebedürftige in den Stand bringe, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung, für die mit großem Einsatz und Opferbereitschaft im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen. Das Pflegegeld biete somit einen Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft der Angehörigen.

Die genannten Ziele des Pflegegeldes, die Autonomie des Pflegebedürftigen zu stärken und einen Anreiz für die Aufnahme und Fortsetzung einer häuslichen Pflege zu schaffen, würden nicht erreicht, wenn das Pflegegeld zwar beim Pflegebedürftigen unpfändbar bliebe, bei der Pflegeperson aber als nach den allgemeinen Vorschriften pfändbares Arbeitseinkommen behandelt würde. Der Pflegebedürftige wolle die Pflegeperson für ihren Einsatz belohnen, nicht aber deren Gläubiger befriedigen oder in anderer Weise begünstigen. Dieses Interesse sei rechtlich schutzwürdig. Bei dem weitergeleiteten Pflegegeld handele es sich um eine freiwillige Leistung des Pflegebedürftigen an die Pflegeperson. Diese habe weder gegen den Pflegebedürftigen noch gegen die Pflegekasse einen Anspruch auf Zahlung oder Weiterleitung von Pflegegeld. Im Falle einer Pfändung durch Gläubiger der Pflegeperson könnte der Pflegebedürftige die Weiterleitung beenden und das Pflegegeld anderweitig einsetzen. Das Pflegegeld stelle keine zweckbezogene Geldleistung dar, die zwangsläufig der Pflegeperson zufließen müsse. Der Pflegebedürftige sei folglich in seiner Entscheidung über die Verwendung des Pflegegeldes frei. Auch dieser Umstand stehe einer Pfändbarkeit des Pflegegeldes entgegen.


Robert Prümper

lennmed.de Rechtsanwälte

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