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Kurzmeldung zur Neuregelung des Beschäftigtendatenschutzes – es kommt etwas ins Rollen …

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 30.03.2023 (Az. C-34/21) ausgeführt, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten nur dann verarbeitet werden dürfen, sofern die Verarbeitung für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist und damit eine hessische Datenschutznorm gekippt.

Die nahezu wortgleiche Norm des Bundesdatenschutzgesetzes zum Beschäftigtendatenschutz dürfte damit ebenso europarechtswidrig sein. Ob dieses Urteil Auslöser war oder tatsächlich ein älteres Gesetzesvorhaben von Anfang der 2010er Jahre, jedenfalls haben Bundesinnenministerium und das Bundesarbeitsministerium nun ein gemeinsames Eckpunktepapier für ein neues Beschäftigtendatenschutzgesetz vorgestellt. Regelungsbereiche sollen u.a. die Überwachung von Beschäftigten und der Einsatz von künstlicher Intelligenz im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnissen sein. Auf den nun anstehenden Gesetzesentwurf darf man jedenfalls gespannt sein – angeblich ist bis zum Herbst damit zu rechnen …


Rechtsanwältin Walburga van Hövell, LL.M. (Medizinrecht)

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