Arzt- und Zahnarztpraxen benötigen oftmals Dienstleistungen von Fremdfirmen, wie z.B. eine IT-Firma, die bei EDV-Problemen konsultiert wird, oder einen Abrechnungsspezialisten. Bei diesen Tätigkeiten wird bisweilen auch Einblick in hochsensible Patientendaten genommen, was keinesfalls unkompliziert[...]
Kurzmitteilung: Abtretungsklausel in Behandlungsvertrag hält AGB-Kontrolle nicht stand
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) entschied (Urteil vom 17.08.2022 – 7 U 143/21) ob ein Arzt in allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Patienten die Abtretung von Rückforderungsansprüchen an eine private Krankenversicherung ausschließen kann.
Die von dem behandelnden Arzt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Abtretungsklausel sah das OLG als unwirksam an. Diese sah wie folgt aus:
„Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie Forderungen aus der Behandlungsrechnung nicht an Ihre Krankenversicherung/Beihilfestelle abzugeben und das berechnete Honorar selbst zu tragen, soweit Ihre Versicherung oder Beihilfestelle dies nicht oder nicht in vollem Umfang erstattet.“
Es handle sich dabei um eine überraschende und eine unangemessen benachteiligende Klausel.
RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
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