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Landgericht Düsseldorf – Strafbarkeit eines ärztlichen Direktors wegen Untreue bei unberechtigtem Personaleinsatz

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 31.01.2017 (Aktenzeichen: 014 KLs-130 Js 55/11-18/13 26 K 7307/16) den Ärztlichen Direktor eines Universitätsklinikums zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung wegen Untreue verurteilt. Der Ärztliche Direktor hatte einen bei der Universität angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter in einem nicht gebührlichen Umfang in seiner Privatambulanz eingesetzt. Zwar wurden die vereinbarten Nutzungspauschalen an die Universität abgeführt, das änderte aber nach Auffassung des LG Düsseldorf nichts an der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch den Ärztlichen Direktors.

§ 266 StGB (Untreue) bestimmt im Wesentlichen, dass die Verletzung einer vorhandenen Vermögensbetreuungpflicht Geld- oder Freiheitsstrafe nach sich zieht ("Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." § 266 Abs.1 StGB).

Vermögensbetreuungspflicht des Ärztlichen Direktors

In seiner Entscheidung stellt das Gericht, unter Berufung auf ein Urteil des BGH zur Vermögensbetreuungspflicht des faktischen Geschäftsführers einer GmbH dar, dass der Ärztliche Direktor des Universitätsklinikums eine solche bedeutsame, vermögensbezogene Pflichtenstellung eingenommen hat.

Hinsichtlich des Einsatzes des wissenschaftlichen Mitarbeiters in der Privatambulanz, liegt eine Tätigkeit vor, bei der gerade nicht die wissenschaftlichen Dienstleistungen überwiegen. Nach den Feststellungen des Gerichts lagt eine wöchentliche Arbeitszeit von 41 bzw. 42 Std. vor, wobei der wöchentliche Einsatz in der Privatambulanz des Ärztlichen Direktors hiervon 32,75 Stunden betrug.

Weiter führt das Gericht aus, dass derjenige, der die Einteilung vornahm, auch die wirtschaftlichen Belange der Universität zu berücksichtigen hat. Der Ärztliche Direktor habe aufgrund seiner tatsächlichen Entscheidungsgewalt auch die Entscheidung über den Einsatz des wissenschaftlichen Mitarbeiters getroffen, auch wenn formal andere Personen zuständig waren, hätten diese lediglich die Anweisungen des Ärztlichen Direktors ausgeführt.

Für das LG Düsseldorf folgt hieraus, dass der Ärztliche Direktor aufgrund seiner tatsächlichen Entscheidungsmacht auf Vermögenswerte (der Universität) zurückgreifen konnte, die außerhalb seiner rechtlichen Einflusssphäre lagen. Damit aber hatte er auch die Belange der Universität zu beachten und zu wahren, um dessen Vermögenswerte es ging und somit eine Vermögensbetreuungspflicht inne.

Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht und Vermögensnachteil

Weiter führt das Gericht aus, dass der Ärztliche Direktor durch den Einsatz des wissenschaftlichen Mitarbeiters in der Privatambulanz auch die Treuepflicht verletzt hat. Durch den Entzug der Arbeitskraft des wissenschaftlichen Mitarbeiters, ist nach den Ausführungen des Gerichtes auch ein Vermögensnachteil, in Höhe des Bruttolohnes entstanden. Bei der Berechnung des Vermögensnachteils ist auch eine Schadenssaldierung vorzunehmen, also die vom Ärztlichen Direktor gezahlten Pauschalen in Abzug zu bringen.

Vorsatz

Da der Ärztliche Direktor, die Möglichkeit erkannt hatte, dass durch den von ihm pflichtwidrig veranlassten Einsatz des wissenschaftlichen Mitarbeiters in der Privatambulanz - auch durch ihn zu wahrende - wirtschaftliche Interessen der Universität beeinträchtigt werden würden und er dies billigend in Kauf nahm, handelte er auch vorsätzlich.

Rechtswidrigkeit und Schuld

Der Ärztliche Direktor handelte nach den Ausführungen des Gerichts auch rechtswidrig und schuldhaft.

Fazit:

Stehen Sie selbst in verantwortungsvoller Position für eine Institution, wird durch dieses Urteil einmal mehr deutlich, wie schnell die Grenze zwischen nicht erlaubter Tätigkeit - mit zivilrechtlich zu kompensieren Schadensersatzzahlungen- und strafrechtlich relevanten Verhalten mit der Hauptpflicht einer Vermögenbetreuung überschritten werden kann.

Das Gericht setzt mit seiner Entscheidung faktisch die kaufmännische Verantwortung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH (§ 43 Absatz 1 GmbHG für den bestellten Geschäftsführer) mit der kaufmännischen Verantwortung eines ärztlichen Direktors eines Universitätsklinikums gleich.

RA Manfred Weigt
lennmed.de Rechtsanwälte
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