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Laserbasierte Sterilisation von Zahnfleischtaschen – Anspruch auf Beihilfe?

Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt/Weinstraße hat sich in seiner Entscheidung vom 22.04.2015 (1 K 953/14.NW) mit der Frage befasst, ob ein Beihilfeanspruch für eine laserbasierte Sterilisation von Zahnfleischtaschen besteht.

Der Fall

Ein vom Beihilfeberechtigten eingeholter Heil- und Kostenplan, sah eine Leistungsposition "Taschensterilisation, Deepithelisierung pro Zahn gemäß § 2 Abs. 3 GOZ" vor.

Mit Beihilfeantrag vom 12.5.2014 machte der Beihilfeberechtigte unter anderem Aufwendungen für eine laserbasierte Sterilisation der Zahnfleischtaschen am 22.4.2014 (220,00 €) und am 24.4.2014 (280,00 €) geltend, die ihm unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 GOZ in Rechnung gestellt worden waren.

Die Gewährung von Beihilfe für die Taschensterilisation mittels Laser lehnte die Beihilfestelle ab, worauf der Beihilfeberechtigte nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage einreichte.

Die Entscheidung

Nach Auffassung des VG Neustadt erfolgte die Nichtgewährung der Beihilfe für die laserbasierte Sterilisation der Zahnfleischtaschen zurecht.

Ein Beihilfeanspruch scheitere bereits an § 8 Abs. 7 Nr. 3 BVO. Nach dieser Bestimmung seien Aufwendungen für Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ erbracht werden, nicht beihilfefähig. Für das Gericht stehe außer Zweifel, dass die geltend gemachten Aufwendungen auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ erbracht wurden. Allein durch die Inanspruchnahme einer Behandlungsmethode, die selbst im Falle einer bestehenden Vereinbarung nicht beihilfefähig wäre, könne die Beihilfefähigkeit der zahnärztlichen Maßnahme nicht begründet werden.

Weiter begegne auch die rechtliche Einschätzung der Beihilfestelle keinen Bedenken, dass die lasergestützte Taschensterilisation keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode darstelle. Dabei sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Ausschluss wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden von der Beihilfefähigkeit rechtlich nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der wissenschaftlichen Anerkennung seien im Vergleich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 24.2.2011 - 6 K 950/10) keine wesentlichen Veränderungen eingetreten.

Weiterhin habe die DGMZ ihre frühere Stellungnahme zum Laser in der Parodontologie (Stand 7/2004) nicht abgeändert. Allerdings gehe die DGMZ ausweislich der einleitenden Hinweise zu ihren Stellungnahmen auf ihrer Homepage davon aus, dass Stellungnahmen, die älter als fünf Jahre sind, nicht mehr aktuell sind. Es finde sich zwar auf der frei zugänglichen Homepage der DGMZ weder eine aktuelle Leitlinie zu der hier maßgeblichen Behandlungsmethode noch eine wissenschaftliche Stellungnahme. Nicht ohne Beachtung dürfe allerdings die dort frei zugängliche Gemeinsame Wissenschaftliche Mitteilung der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) und der DGZMK (Stand November 2014) bleiben. Diese Mitteilung ("Photodynamische Therapie in der Parodontologie - Viele Studien, wenig Evidenz") befasse sich zunächst mit parodontalen Erkrankungen allgemein, um sodann das Konzept der photodynamischen Therapie (PDT) vorzustellen. Hierzu zähle auch die laserbasierte Sterilisation von Zahnfleischtaschen. Zusammenfassend stelle die Mitteilung fest, dass eine einheitliche Bewertung der klinischen Befunde zur PDT bei parodontalen Erkrankungen nicht vorliege. Es bestünde ein sehr heterogenes Bewertungsbild, was durch verschiedene Zitate aus der einschlägigen Literatur belegt werde. Zusammenfassend komme die Mitteilung zum Schluss, dass eine evidenzbasierte Bewertung der antimikrobiellen photodynamischen Therapie zur Behandlung der Parodontitis derzeit nicht möglich sei. Vor dem Hintergrund dieser Mitteilung bestehe offenkundig nach wie vor kein breiter wissenschaftlicher Konsens über die hier streitbefangene Behandlungsmethode und es stehe auch ein solcher Konsens nicht unmittelbar bevor.

RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn | Berlin | Baden-Baden