Skip to main content

Müssen Tatsachen in Bewertungen nachweisbar sein?

Das Landgericht Frankenthal stellte in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 22.05.2023 – 6 O 18/23) nochmals klar, welche Nachweispflichten den Verfasser treffen, der in seiner Bewertung auf einem Online-Portal Tatsachen äußert.

Sachverhalt

Der Kunde eines Umzugsunternehmens bewertete einige Zeit nach seinem Umzug das beauftragte Unternehmen und die Durchführung seines Umzugs auf einer Online-Bewertungsplattform. Er vergab einen von fünf möglichen Sternen und behauptete u.a., dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben. Gegen diese nach seiner Auffassung rufschädigende Bewertung wandte sich der Unternehmer gerichtlich.

Die Entscheidung

Das angerufene Landgericht verurteilte den Verfasser der negativen Bewertung dazu, die in seiner Bewertung enthaltene negative Behauptung zu löschen. Dem Kunden stehe zwar im Grundsatz das Recht zu, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei zu äußern. Die streitgegenständliche Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, sei aber eine Tatsachenbehauptung und müsse entsprechend vom bewerteten Unternehmen nur hingenommen werden, wenn der Wahrheitsgehalt der Äußerung feststehe. Derjenige, der bspw. wie hier in einer Internet-Bewertung eine Tatsache behaupte, müsse im Streitfall beweisen, dass diese auch zutreffend sei. Genau das war dem bewertenden Kunden des Umzugsunternehmens aber nicht gelungen, weswegen der Unterlassungsklage des Unternehmens insoweit stattgegeben wurde.

Fazit

Wer negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, sollte nicht vernachlässigen, dass er im Streitfall beweisbelastet ist. Ohne entsprechenden Beweis kann eine gerichtliche Auseinandersetzung je nach Verbreitungsgrad und Schwere des Vorwurfs eine teure Angelegenheit werden.


Bita Foroghi, LL.M. oec.

lennmed.de Rechtsanwälte

Bonn | Berlin | Baden-Baden