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Muss ein Arbeitszeugnis am Ende Dank enthalten?

Ob die fast immer genutzte Formel zum Dank am Ende eines Arbeitszeugnisses verpflichtend ist, hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich zu entscheiden (Az.: 9 AZR 146/21).

Hintergrund

Im Regelfall endet ein Arbeitszeugnis mit einer Schlussformel, die neben Dank auch teilweise Bedauern und Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringt. Fehlt eine solche Schlussformulierung, so ist dies faktisch als Entwertung des Arbeitszeugnisses anzusehen.

Der Fall

Ein Arbeitnehmer war vom 1. März 2017 bis zum 31. März 2020 als Personaldisponent bei einem Personaldienstleister tätig. In einem zur Erledigung eines Kündigungsschutzverfahrens geschlossenen gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich der Personaldienstleister unter anderem dazu, dem Kläger ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen. Tatsächlich fand lediglich folgender Satz Einzug:

„Zusammenfassend bestätigen wir Herrn J, dass er die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigte.“

Dagegen wollte der Arbeitnehmer nun gerichtlich vorgehen und den Arbeitgeber dazu verpflichten, eine Dankesformel aufzunehmen.

Die bisherige Linie des BAG

Das BAG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine solche Formel nicht verpflichtend ist. (so BAG, 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11) oder auch: BAG, 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00)

Der Prozess

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hatte sich der Ansicht des Arbeitgebers angeschlossen, woraufhin der Arbeitnehmer in die Berufung ging und vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit der Verpflichtung zur Dankesformel obsiegte. Die dagegen eingelegte Revision durch den Arbeitgeber hatte nun vor dem BAG Erfolg.

Die Entscheidung

Das BAG verneinte die Pflicht, eine Dankesformel im Arbeitszeugnis aufnehmen zu müssen. Insbesondere bezog es sich bei der Begründung auf die widerstreitenden Grundrechte der beiden Parteien. Diese seien bei der Auslegung des einfachen Rechs ebenfalls zu beachtet. Auf Seiten des Arbeitsgebers seien es die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG und seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Unternehmerfreiheit und auf Seiten des Arbeitnehmers aufgrund der durch eine Schlussformel erhöhten Bewerbungschancen dessen Berufsausübungsfreit (Art. 12 Abs. 1 GG) und – gegebenenfalls – das aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen. Das Interesse des Arbeitgebers, seine innere Einstellung zu dem Arbeitnehmer sowie seine Gedanken- und Gefühlswelt nicht offenbaren zu müssen, sei dabei höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Schlussformel.

Fazit

Damit hat das BAG dem Versuch des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, die gefestigte Rechtsprechung zu ändern, widersprochen. Ein Dank am Ende eines Arbeitszeugnisses bleibt nicht verpflichtend.


RA Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

Bonn | Berlin | Baden-Baden