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MVZ können ihrerseits MVZ gründen

In einer jüngeren, nunmehr im Volltext veröffentlichten Entscheidung hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen den Kreis zugelassener MVZ-Gründer auf Medizinische Versorgungszentren ausgeweitet (Urt. v. 30.11.2016, L 4 KA 20/14).

Der Fall

Klägerin war eine MVZ-GmbH. Deren Alleingesellschafter ist Apotheker. Die GmbH beantragte, gleichsam als Muttergesellschaft, ein weiteres MVZ durch eine Tochter-GmbH begründen und führen zu dürfen. Der Zulassungsausschuss lehnte das ab, das Sozialgericht Marburg wies die gegen den Bescheid erhobene Klage ab.

Die Entscheidung

Zu Unrecht, entschied das LSG Hessen und gab der Berufung statt. MVZ können demnach weitere (Tochter-) MVZ gründen.

Die Klägerin hatte argumentiert, nach § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V seien die Vorschriften über "Vertragsärzte" auf MVZ entsprechend anwendbar. Vertragsärzte seien aber zur Gründung von MVZ berechtigt. Das Sozialgericht hatte formal argumentiert, dass MVZ als solche in § 95 Abs. 1a SGB V nicht als mögliche Gründer von MVZ aufgeführt seien. Eine Absicht des Gesetzgebers, MVZ in den Gründerkreis einzubeziehen, sei nicht erkennbar.

Das LSG argumentierte im Kern genau umgekehrt. § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V sehe die entsprechende Anwendung von Vorschriften über "Vertragsärzte" auf Vertragszahnärzte, Psychotherapeuten und MVZ vor. Erstere beiden seien unstrittig zur Gründung von MVZ berechtigt, ergo müsse dies auch für MVZ gelten.

Sofern der Gesetzgeber 2012 den Kreis der zur Gründung Berechtigten beschränkt hatte, sei die Absicht gewesen, MVZ nur noch von Akteuren der GKV-Versorgung betreiben zu lassen. Zu diesen Akteuren gehörten auch zugelassene MVZ.

Das Urteil hat in erster Linie Auswirkungen auf MVZ, die von seit 2012 nicht mehr zugelassenen Gründern betrieben werden (z. B. Apotheker, Sanitätshäuser). Vertrags(zahn)ärzte, Krankenhäuser und die weiteren nach aktueller Rechtslage zugelassenen Gründer können - wie auch das SG Marburg klarstellte - auch mehrere (Angestellten-) MVZ gleichzeitig betreiben. Für diese Betreiber besteht an dem Tochtergesellschaftsmodell somit kein Bedarf.

Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig. Derzeit ist die Revision beim Bundessozialgericht anhängig.

 

 

 

RA Anno Haak, LL.M. Medizinrechtlennmed.de RechtsanwälteBonn | Berlin | Baden-Baden