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Neue Entscheidungen zum Thema „Blitzer“

In letzter Zeit haben sich neue interessante Urteile in die Rechtsprechung rund um Blitzer eingereiht. Zwei davon möchten wir in diesem Beitrag vorstellen.

Auch Beifahrer dürfen bei der Fahrt keine Blitzerapp nutzen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) entschied am 20.12.2022 (Az. 2 ORbs 35 Ss 9/23), dass die Nutzung einer Blitzer-App beim Autofahren auch dann verboten ist, wenn ein Beifahrer die Blitzer App auf seinem Handy nutzt.

Ende Januar 2022 war der Mann, der deutlich zu schnell durch Heidelberg fuhr, von Polizisten angehalten worden. Er habe bei der Kontrolle durch die Beamten ein auf der Mittelkonsole abgelegtes Handy mit geöffneter Blitzerapp in Richtung des Beifahrers geschoben. Daraus schloss das Amtsgericht, dass der Mann von der Nutzung der Blitzer-App Kenntnis hatte.

Als Fahrer kann man sich folglich nicht herausreden, dass der Beifahrer die Blitzer App genutzt habe, um das Nutzungsverbot von Blitzerapps zu umgehen.

Über die Nutzung von neuartigen „Handy-Blitzern“

Am Amtsgericht Trier (AG) kam es Anfang dieses Jahres zu einer ersten Entscheidung in Deutschland bezüglich der Nutzung von sogenannten „Handy-Blitzern“. Grund dafür war ein ergangener Bußgeldbescheid für die Nutzung des Handys am Steuer.

Was ist ein sog. „Handy-Blitzer“?

Dabei handelt es sich um eine Kamera, die dauerhaft läuft und automatisch Bilder aufnimmt, wenn eine KI erkennt, dass Fahrer während der Fahrt ihr Handy zu benutzen scheinen. Die Software erkennt dabei ein Handy oder eine für eine Handynutzung typische Handhaltung des Fahrers. Die Aufnahmen werden nachgehend von geschulten Polizeibeamten ausgewertet. Es gab in Rheinland-Pfalz in den Städten Mainz und Trier 2022 einen halbjährigen Pilotversuch. Über einen Regelbetrieb ist noch nicht entschieden. In den Niederlanden wird der Handy-Blitzer bereits regulär eingesetzt.

Hintergrund der Entscheidung

Abzuwägen war ein von der Verteidigung angestrebtes Beweisverwertungsverbot aufgrund einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Verfolgung und der Sicherheit des Straßenverkehrs. Nach der Entscheidung des AG Trier wiege letzteres schwerer, sodass eine Verwertbarkeit der Aufnahmen angenommen wurde.


Robert Prümper

lennmed.de Rechtsanwälte

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