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Rente Berufsunfähigkeit ZFA – Verweisungsmöglichkeit auf Verwaltungstätigkeit?

Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat sich in seiner Entscheidung vom 23.11.2017 (L 3 R 511/15) mit der Frage befasst, ob eine Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) in Hinblick auf eine Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) auf administrative Tätigkeiten in einer Zahnarztpraxis verwiesen werden darf.

Im August 2010 beantragte die ZFA eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung gab sie an, dass sie seit 2002 wegen akuter Schmerzen und Unbeweglichkeit (Arthrose) des rechten Sprunggelenkes, verbunden mit erheblich verminderter Belastbarkeit, erwerbsgemindert sei. Zudem leide sie nach einem Unfall unter Schmerzen sowie Schwellungen im Bereich des Gelenkes. 

Der Antrag der ZFA auf Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit wurde abgelehnt, wobei auch die Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erfolglos war.

Die Entscheidung

Nach Auffassung des LSG Sachsen-Anhalt hatte die Vorinstanz die Klage der ZFA zu Recht abgelehnt.  Berufsunfähig seien nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasse alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar sei stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. Berufsunfähig sei nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei sei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Verweisung administrative Tätigkeiten zumutbar?

Vorliegend sei unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf die Tätigkeit als Zahnarzthelferin bzw. zahnmedizinische Fachangestellte abzustellen. Ob sie diesen Beruf angesichts ihrer Gesundheitsstörungen im rechten Sprunggelenk noch ausüben könne, sei zweifelhaft. Denn einerseits sei die Assistenztätigkeit am Zahnarztstuhl wegen der eingeschränkten Geh- und Stehfähigkeit durch die Versteifung des rechten oberen Sprunggelenkes eingeschränkt. Andererseits habe sie in dem Beruf der zahnmedizinischen Fachangestellten trotz der im Dezember 1995 erlittenen komplexen Fußverletzung anschließend noch bis ins Jahr 2011, also 16 Jahre lang, gearbeitet. Zudem hatte sie eine geraume Zeit die Möglichkeit, eine eher leidensgerechte Tätigkeit bei einem Zahnarzt zu verrichten (teilweise Tätigkeit in Anmeldung bzw. im Abrechnungsbereich). 

Die Verweisungstätigkeit einer ZFA im administrativen Bereich (Anmeldung, Büro und Verwaltung bei großen Zahnarztpraxen bzw. Zusammenschlüssen mehrerer Praxen) sei gesundheitlich und sozial zumutbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

RA Michael Lennartz
lennmed.de Rechtsanwälte
Bonn | Berlin |Baden-Baden