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Streit über das Portal „gesund.bund.de“ – unzulässige staatliche Konkurrenz

Über einen Unterlassungsanspruch sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem nationalen Gesundheitsportal „gesund.bund.de“ hatte kürzlich das Landgericht (LG) Bonn (Urteil vom 28.06.2023 - 1 O 79/21). zu entscheiden.

Hintergrund

Das Portal „gesund.bund.de“ wurde von der Bundesregierung im März 2020 angekündigt und startete am 01.09.2020 als „Nationales Gesundheitsportal". Es bietet mit pressemäßig aufbereiteten Artikeln zu allgemeinen Gesundheitsthemen ein Informationsangebot mit zahlreichen Artikeln rund um die Themen Gesundheit, Pflege und Lebensführung.

Kläger gegen dieses Portal ist ein Verlag, der selbst mehrere Gesundheitsportale, wie unter anderem die „Apotheken-Rundschau“, betreibt. Er sehe in dem Gesundheitsportal des Bundes eine Konkurrenz gegenüber den eigenen Angeboten. Der Bund verletze damit das Gebot der Staatsferne der Presse. Dieses sogenannte Institut der freien Presse diene dazu, eine Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten zu verhindern. Zudem solle die private Presse vor einem Leserverlust durch staatliche Publikationen geschützt werden, wenn diese ein Zeitungsangebot zu ersetzen vermögen.

Deshalb fordert der Kläger den Bund auf, das sog. Nationale Gesundheitsportal „gesund.bund.de“ nicht länger zu betreiben bzw. anzubieten. Dazu will er die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Bundes erreichen.

Die Entscheidung

Das LG Bonn stellte fest, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Bund zustehe.

Die Kammer begründet dies damit, dass ein Großteil der auf dem Portal eingestellten Artikel die Grenzen des zulässigen staatlichen Informationshandelns überschreitet. Diese Artikel enthalten keinerlei Hinweise zu akuten Gefahrensituationen. Es handelt sich vielmehr um allgemeine Informationen wie ein Gesundheitslexikon oder Tipps und Ratschläge für ein gesundes Leben. Dafür bedürfe der Bund ein solches Portal indes nicht, um seinen staatlichen Aufgaben und Fürsorgepflichten gegenüber den Bürgern gerecht zu werden. Zudem gehe der Substitutionseffekt zu Lasten der privaten Anbieter ähnlicher Formate.

Mangels eines konkreten Vortrages zum Eintritt eines Schadens wies die Kammer den Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht ab.


RA Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

Bonn | Berlin | Baden-Baden