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Tankgutscheine und Werbeeinnahmen – wichtige BSG-Entscheidung

Das Bundessozialgericht hat am 24.2.2021 (Aktenzeichen 12 R 21/18 R) klarstellend entschieden, dass solche Leistungen wie Tankgutscheine oder auch Mieten für Werbeflächen am Privat-Pkw des Mitarbeiters sozialversicherungsrechtlich Arbeitsentgelt darstellen, wenn ein Zusammenhang mit dem Bruttolohn besteht.

Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn diese Leistungen mit einem teilweisen Lohnverzicht einhergehen. Um eine Sozialversicherungsfreiheit zu erreichen, müssen diese Leistungen außerhalb des Arbeitslohns gezahlt werden. Es bedarf hier einer sorgfältigen Abgrenzung, um Sozialversicherungspflichtigkeit zu vermeiden.


Rechtsanwalt Dirk Wachendorf

Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

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