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Trotz über 1.000 OPs: Kein Anspruch auf Gehalt

Zu diesem auf den ersten Blick kurios anmutenden Ergebnis kam kürzlich das Arbeitsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 28.06.2023 (Az. 14 Ca 3796/22, 14 Ca 11727/22).

Hintergrund

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg hatte das Ruhen der Approbation eines Arztes wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung angeordnet und ihn zur Rücksendung der Approbationsurkunde aufgefordert. Dieser war befristet in einem großen Berliner Krankenhaus angestellt.

Dieser Bescheid wurde dem Arzt an seine bei der Ärztekammer hinterlegten Wohnanschrift zugestellt und bestandskräftig, weshalb der Arzt seinen Beruf bis zur Aufhebung der Ruhensanordnung nicht ausüben durfte.

Diese Anordnung war dem Arzt indes, wie er angab, nicht zugegangen, weshalb er unbehelligt weiter operierte.

So wirkte der Arzt trotz des behördlich angeordneten Ruhens seiner Approbation an über 1.000 Operationen mit, davon an 444 als erster Operateur.

Aufgrund der ausgebliebenen Rücksendung der Approbationsurkunde stellte die Behörde Nachforschungen bezüglich der Wohnanschrift des Arztes an, der zwischenzeitlich verzogen war. Erst ein zweites Schreiben erreichte den Arzt, der dies nun an das Krankenhaus weiterleitete, bei welchem er tätig war. Das Krankenhaus stellte sodann die Lohnzahlung umgehend ein und forderte zudem den Lohn für die Zeit seines Ruhens der Approbation zurück. Der Arzt klagte daraufhin auf Lohnzahlung.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht wies die Zahlungsklage des Klägers ab. Zudem gab es dem Rückzahlungsanspruch des Krankenhauses für die in den letzten sechs Monaten gezahlten Nettovergütungen statt. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, dass der Kläger die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht habe und diese aufgrund des Ruhens der Approbation trotz seiner physischen Leistungsfähigkeit und seiner erworbenen fachlichen Qualifikation nicht erbringen habe können. Ferner habe das beklagte Krankenhaus die Zahlungen in der Vergangenheit ohne rechtlichen Grund geleistet und sei daher zur Rückforderung berechtigt. Eine Verrechnung mit den in dieser Zeit tatsächlich erbrachten Leistungen des Klägers erfolge nicht, da diese nicht mit einem positiven Wert zu bemessen seien. Im Hinblick auf potenzielle Regressforderungen verbleibe dem Krankenhaus kein zu berücksichtigender Vorteil durch das Tätigwerden des Klägers.

Das Gericht hielt den Umstand, dass der Kläger keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt haben will, für unbeachtlich. Die Unkenntnis sei jedenfalls auf ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen.

Dem Arzt steht nun das Rechtmittel der Berufung zu. Ob er dies eingelegt hat, ist zum jetzigen Stand nicht ersichtlich.


Robert Prümper

lennmed.de Rechtsanwälte

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