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Urteile zu E-Scootern und Alkoholkonsum

Die Nutzung von E-Scootern ist in der Sommerzeit besonders für innerstädtische Kurzstrecken eine immer beliebter werdende Alternative. Dies gilt auch für die abendliche Rückkehr von geselligen Runden. Da dies nicht immer alkoholfrei bleibt, gab es zuletzt Kontrollen, bei denen E-Scooter-Fahrer mit Alkohol im Blut angehalten wurden. Dies kann auch Konsequenzen für den Führerschein haben. Auf zwei Entscheidungen möchten wir hierzu in diesem Beitrag hinweisen.

Entzug der Fahrerlaubnis

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied kürzlich in einer Sprungrevision (Urteil vom 08.05.2023, Az. 1 Ss 276/22) über einen Angeklagten, der auf einem E-Scooter fahrend mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,64 Promille von der Polizei gestoppt wurde.

Das Amtsgericht hatte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 EUR und einem Fahrverbot von sechs Monaten verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde dem Angeklagten nicht entzogen. Dagegen wendete sich die Amtsanwaltschaft mit der Sprungrevision.

Das OLG sprach sich nun für die Entziehung der Fahrerlaubnis aus, da der Angeklagte aufgrund der Tat zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Dabei begründe die Begehung einer Trunkenheitsfahrt eine Regelvermutung für die Ungeeignetheit. Ein Ausnahmefall sei ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere sei der Umstand, dass der Angeklagte nicht Auto, sondern E-Scooter gefahren ist, unerheblich.

Mit einem blauen Auge davongekommen

Anders sah dies in einem weiteren Fall nun das Landgericht (LG) Osnabrück (Urteil v. 17.8.2023, Az. 5 NBs 59/23) bei einem Mann, der nur ca. 150 Meter weit mit einem E-Scooter fahren wollte. Er bereue er die Tat und habe sich entschuldigt. Zudem habe er an einem verkehrspädagogischen Seminar teilgenommen und mit medizinischen Gutachten - im Rahmen der wissenschaftlichen Erkenntnisse - nachgewiesen, dass er in den vergangenen Monaten keinen Alkohol getrunken habe. Das Amtsgericht Osnabrück hatte deswegen in seinem Urteil von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen und nur ein Fahrverbot von 5 Monaten verhängt.

Die gegen die Sanktionen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft verwarf die Kammer am LG nun. Sie stellte klar, dass hier bei einer Gesamtschau der Umstände eine Ausnahme vom oben beschriebenen Regelfall vorliege. Deshalb gehe die Kammer davon aus, dass der Angeklagte - nunmehr - geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr sei.

Fazit

Es ist Vorsicht geboten, wenn man alkoholisiert glaubt, zum Führen eines E-Scooters noch im Stande zu sein. Dieser steht einem Kraftfahrzeug gleich. Wird die Ungeeignetheit aufgrund einer Trunkenheitsfahrt angenommen, sieht der Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Man sollte nicht daraufsetzen, eine Ausnahme davon anerkannt zu bekommen. Unter dem Strich sollte das Taxi dann immer noch die bessere (günstigere) Wahl sein.


Robert Prümper

lennmed.de Rechtsanwälte

Bonn | Berlin | Baden-Baden