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Verlust der Weiterbildungsbefugnis eines Chefarztes wegen fortwährender Falschangaben in Weiterbildungszeugnissen

Das Verwaltungsgericht Minden (VG) bestätigte zuletzt in seinem Urteil vom 7.12.2021 (Az. Az. 7 K 1887/20) die Entziehung der Weiterbildungsbefugnis eines Paderborner Chefarztes durch die Ärztekammer.

 

Hintergrund

Der seit 2003 als Chefarzt in Paderborn tätige Kläger hatte mehrfach Weiterbildungszeugnisse ausgestellt, die inhaltlich nicht korrekt waren. Unter anderem war der Zeitraum falsch und es wurden von ihm Operationen bescheinigt, die nicht in seinem Beisein, sondern vielmehr in Libyen absolviert worden sein sollen. Dies korrigierte er trotz diverser kritischer Hinweise seitens der Ärztekammer nicht. Die Ärztekammer entzog ihm daraufhin die Weiterbildungsbefugnis. Dagegen klagte der Chefarzt.

 

Die Begründung der Ärztekammer

Die Ärztekammer führte als Begründung für die Entziehung aus, „dass dem Kläger die persönliche Eignung als Weiterbilder fehle, da er nach entsprechender Belehrung in grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Weise gegen die Pflicht zur ordnungs- und wahrheitsgemäßen Ausstellung von Zeugnissen verstoßen habe.“

Es lägen „drei formal als wahrheitswidrig zu bezeichnende Angaben mit Blick auf die Funktion und Aufgaben des Weiterbildungsassistenten [vor]. Zudem habe der Kläger [...] unfallchirurgische Inhalte bestätigt, obwohl der zuständige Chefarzt der Unfallchirurgie den Weiterbildungsassistenten zu keiner Zeit weitergebildet habe. In dem [...] Leistungskatalog seien vermeintlich in Libyen erbrachte unfallchirurgische Fallzahlen aufgelistet. Überdies habe der Kläger [trotz Hinweises ob seiner Wahrheitspflicht bei der Erstellung von Zeugnissen], [...] wahrheitswidrig bestätigt, dass [der Weiterbildungsassistent] ununterbrochen unter der Aufsicht des Klägers in der Klinik für Orthopädie und orthopädische Chirurgie [...] in Teilzeit tätig gewesen sei, obwohl er dort erst [später] beschäftigt gewesen sei. Schließlich habe sich der Kläger kein hinreichendes Bild von den Fähigkeiten des Weiterbildungsassistenten gemacht, da er nur in Ausnahmefällen gemeinsam mit [diesem] operiert habe, [der Weiterbildungsassistent vielmehr] bei vielen Operationen ausweislich der Operationsberichte nur als Assistent statt als Operateur tätig geworden sei und zahlreiche, eigentlich erforderliche Operationen [...] gar nicht durchgeführt worden seien.

Dagegen richtete sich die Klage des Chefarztes.

 

Die Entscheidung

Das VG Minden wies die zulässige Klage als unbegründet ab. Der Bescheid über den Widerruf der Weiterbildungsbefugnis durch die Ärztekammer sei rechtmäßig ergangen. Überdies stellte die Kammer fest, „dass der Kläger auch künftig gegen Weiterbildungspflichten insbesondere mit Blick auf die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausstellung von Weiterbildungszeugnissen verstoßen wird. Die Kammer geht nicht davon aus, dass das hiesige Verfahren den Kläger von künftigen Pflichtverletzungen abhält. Dafür spricht, dass er weder im vorangegangenen Verwaltungs- noch im hiesigen Klageverfahren Einsicht gezeigt und seine Fehler anerkannt hat, stattdessen hat er die Verantwortung stets auf andere Personen geschoben“. Auch wenn die einzelnen Verstoße im Zweifel nicht derart gravierend seien, so zeige das ausgestellte Zeugnis, „dass der Kläger insoweit nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag legt und kein Einsichtsvermögen zeigt.“.

 

Fazit

Dass der Chefarzt sich trotz mehrfachen Hinweises auf seine Wahrheitspflicht nicht einsichtig zeigte, wirkte sich vorliegend besonders negativ auf die Zukunftsprognose für die persönliche Eignung zur Weiterbildung aus. Ein kooperativeres Verhalten des Chefarztes gegenüber der Ärztekammer wäre vorliegend sinnvoll gewesen.


Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

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