Skip to main content

Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie nur für bestimmte Arbeitnehmer?

Das Arbeitsgericht Paderborn (06.07.2023 - 1 Ca 54/23) hat sich mit der Frage befasst, ob ein Arbeitgeber die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie aus sachlichen Gründen auf bestimmte Beschäftigtengruppen beschränken darf.

Im vorliegenden Fall war nach Auffassung des Gerichtes durch die Beschränkung auf einzelne Arbeitnehmer weder der Gleichbehandlungsgrundsatz noch das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot verletzt worden. Der in Teilzeit beschäftigten klagenden Angestellten waren bereits Sonderzahlungen für die Jahre 2020 und 2021 von insgesamt rund 3.700 Euro brutto gezahlt worden. Der Arbeitgeber hatte allen Mitarbeitern, die auf diese Zahlungen in den Jahren 2020 und 2021 verzichteten, eine Inflationsausgleichsprämie im Jahr 2022 gezahlt. Der Arbeitgeber hatte aufgrund einer finanziellen Schieflage zuvor um den Verzicht gebeten. Das Gericht führte aus, dass eine Besserstellung derjenigen, die zuvor einen Verzicht erklärt haben, zulässig sei.

Eine Gruppenbildung ist folglich dann gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist.


RA Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

Bonn | Berlin | Baden-Baden