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Zahnärzte können Leistungen im praxiseigenen Labor als kalkulatorischen Gewinn berechnen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Urteil vom 13.07.2023, Az.: I ZR 60/22), dass Zahnärzte ihre Leistungen im praxiseigenen Labor als kalkulatorischen Gewinn berechnen können. Damit wies er die Revision der Wettbewerbszentrale zurück, sodass das Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) rechtskräftig ist.

Hintergrund

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. ließ gerichtlich überprüfen, ob die Berechnung eines Gewinnanteils gegen die Bestimmungen der GOZ verstößt. Ausgangspunkt dieser Überprüfung war eine Broschüre eines führenden Herstellers von Dentalprodukten und Dentaltechnologien. Hierin wurde auf die Möglichkeit zur Veranschlagung eines Gewinnanteils verwiesen.

Zur Begründung einer Gewinnmarge wurde angeführt, dass Zahnärzte, welche zahntechnische Leistungen in einem eigenen Praxislabor erbringen, einen angemessenen Gewinnanteil in deren zahntechnischen Leistung einkalkulieren dürfen. Eine solche Marge sei schon lange gelebte Praxis. Der Verordnungsgeber selbst habe in der Begründung zu § 9 GOZ die Möglichkeit anerkannt, einen Gewinnanteil einzuberechnen.

Gang des Verfahrens

Das Landgericht Darmstadt (Az.: 18 O 33/20 vom 15.03.2021) und in zweiter Instanz das OLG Frankfurt am Main (s.o.) bestätigten die Auffassung der Zahnärztekammern.

Kern der Begründung

Auch der Zahnarzt trage im Eigenlabor ein wirtschaftliches Risiko. Deshalb dürfe dieser nicht schlechter gestellt sein, wie ein Fremdlabor oder eine Zahnarztpraxis, welche mit einem Fremdlabor zusammenarbeitet.


RA Michael Lennartz

lennmed.de Rechtsanwälte

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